Künstlersozialkasse KSK

Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, ist eine staatliche Versorgungseinrichtung für selbstständige Künstler und Publizisten. KSK-Mitglieder erhalten eine Altersvorsorge, eine Kranken- und Pflegeversicherung und sind zudem bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Im Todesfall gibt es auch eine Absicherung für Hinterbliebene. Die Leistungen bieten meist keine Vollversorgung und sind teilweise nur gering.

Bitte beachten: Die KSK ist keine Versicherung wie beispielsweise eine Krankenkasse. Sie bezuschusst vielmehr die Beiträge ihrer Mitglieder für eine gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung und für die gesetzliche Rentenversicherung. Selbstständige Künstler und Publizisten, die in der KSK sind, zahlen somit weniger für ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als andere Selbstständige.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Auswahl der Kranken- und Pflegeversicherung können KSK-Mitglieder weitestgehend selbst bestimmen. Frei wählbar ist die Mitgliedschaft in jeder gesetzlichen Krankenkasse. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, Mitglied einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu werden. Dafür zahlt die KSK einen Zuschuss von bis zu 50% des Beitrags.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist für KSK-Mitglieder nicht frei wählbar. Denn KSK-Mitglieder werden automatisch Mitglied bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ist der Leistungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA).

Beiträge

Wie hoch der KSK-Beitrag ausfällt, hängt von der Höhe der aktuellen Einkünfte ab. Die Beiträge werden prozentual berechnet. Ausnahme private Kranken- und Pflegeversicherung: Hier ist die Beitragshöhe vom Eintrittsalter bei der Privaten abhängig.

Da Selbstständige kein festes Einkommen haben, müssen sie bei der KSK eine Einkommensschätzung abgeben. Als Einkommen gilt der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (also Einnahmen minus Betriebsausgaben) und nicht, wie häufig angenommen wird, der Umsatz (die Summe der Einnahmen). Steuerzahlungen werden bei der Berechnung der Einkünfte nicht berücksichtigt.

Für den Fall, dass die realen Einkünfte letztlich nicht mit den Schätzungen übereinstimmen, sind keine Nachzahlungen oder Erstattungen vorgesehen. Die Einkommensschätzungen können aber von der KSK in Stichprobenüberprüfungen nachträglich kontrolliert werden. Wird im Rahmen einer solchen Kontrolle festgestellt, dass Schätzungen unrealistisch niedrig waren, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro erhoben werden.

Pflichtmitgliedschaft

Was viele nicht wissen: Das Künstlersozialversicherungsgesetz schreibt eine Pflichtmitgliedschaft für selbstständige Künstler und Publizisten bei der KSK vor. D.h., jeder aus diesen Berufsgruppen ist verpflichtet, sich bei der KSK anzumelden.