Krankengeld bei unständiger Beschäftigung

Freie in unständiger Beschäftigung, die gesetzlich krankenversichert sind, haben nicht automatisch Krankengeldansprüche. Eine unständige Beschäftigung liegt im Regelfall vor, wenn der Auftraggeber Krankenkassenbeiträge vom Honorar abzieht. In dem Fall muss meist eine „Wahlerklärung zum gesetzlichen Krankengeld“ bei der Krankenkasse abgegeben werden, um die Krankengeldansprüche zu sichern. Das ist empfehlenswert, obwohl der Beitragssatz dann geringfügig steigt, da es sich um eine wichtige Absicherung handelt.

Selbstständige Freie, die ihre Krankenkassenbeiträge über die KSK zahlen, haben hingegen automatisch Krankengeldansprüche und müssen keine Wahlerklärung abgeben. Aber Vorsicht: Freie, die KSK-Mitglied sind und eine unständige Beschäftigung ausüben, zahlen ihre Krankenkassenbeiträge manchmal nicht über die KSK, sondern über die unständige Beschäftigung. In dem Fall kann es erforderlich sein, trotz KSK-Mitgliedschaft eine Wahlerklärung abgeben zu müssen.

Angesichts dieser Komplexität raten wir allen Freien, die gesetzlich krankenversichert sind: Fragen Sie sicherheitshalber bei der Krankenkasse nach, ob Krankengeldansprüche bestehen und geben bei Bedarf die Wahlerklärung ab. Bitte beachten: Durch die Wahlerklärung ist man im Regelfall 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden. Wer also überlegt, die Kasse zu wechseln, sollte erst nach dem Wechsel bei der neuen Krankenkasse die Wahlerklärung abgeben.

Und noch eine Empfehlung: Nicht jede Auskunft vom Callcenter einer Krankenkasse ist korrekt. Deshalb sollten Sie sich telefonische Auskünfte zum Bestehen von Krankengeldansprüchen immer schriftlich bestätigen lassen.