Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Wer kann sich versichern?

Die Möglichkeit, eine Arbeitslosenversicherung abzuschließen, ist für Selbstständige an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Antragsteller müssen mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sein.
  • Sie müssen in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein oder Arbeitslosengeld I bezogen haben.
  • Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach der Existenzgründung gestellt werden.

Umfang des Leistungsanspruchs? 

Der Leistungsanspruch ist abhängig von der Qualifikation, nicht von der Beitragshöhe. Die Anspruchshöhe lag 2014 zwischen 546,90 EUR (keine Ausbildung, kinderlos, Ost) und 1.364,10 EUR (Universitätsabsolvent, Kind, Ehepartner ohne eigenes Einkommen, West) und wird jährlich geändert. Akademiker profitieren besonders von dieser Absicherungsmöglichkeit, da die Höhe der Leistungen von der beruflichen Qualifikation abhängig ist.

Die Anspruchsdauer ist

  • 6 Monate bei einer Beitragszahlungsdauer von 12 - 23 Monaten,
  • 12 Monate bei einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 24 Monaten und
  • 18 Monate ab dem 55. Lebensjahr und bei einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 36 Monaten.

Die Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden fällt.

Beiträge

Der Beitrag beläuft sich auf 85,06 EUR/ West bzw. 72,46 EUR/ Ost (Stand: 2015). In den ersten beiden Jahren der Existenzgründung werden nur 50% des Beitrags erhoben. 

Aufeinandertreffen mit „Unständiger Beschäftigung“

Freie im Medienbereich arbeiten häufig als so genannte Unständig Beschäftigte. Unständig Beschäftigte müssen unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen, bekommen aber fast nie Arbeitslosengeld, da kaum jemand die 360 Beschäftigungstage innerhalb von zwei Jahren erreicht, die man braucht, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Wenn neben der unständigen Beschäftigung auch selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden, lassen sich diese Lücken mit einer freiwilligen Weiterversicherung für Selbstständige schließen. Doppelzahlungen soll es dabei nicht geben, da während des Arbeitnehmerjobs die freiwillige Weiterversicherung beitragsfrei weiter bestehen soll. In der Praxis zeigen sich Probleme bei der Umsetzung dieser komplexen Regelungen. 

Für wen lohnt sich die Arbeitslosenversicherung nicht?

Wer einen vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld schon einmal geltend gemacht, aber noch nicht ausgeschöpft hat, behält den Rest-Anspruch vier Jahre lang; vom ersten Antrag auf Arbeitslosengeld an gerechnet. Für Personen mit diesen Voraussetzungen, die nur eine vorübergehende Selbstständigkeit planen, lohnt sich die freiwillige Weiterversicherung nicht.

Vorteil zu Arbeitslosengeld II

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben einen großen Vorteil: Sie müssen für diese Leistung keine Beiträge bezahlen. Dennoch kann es sich lohnen, sich für die Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger zu entscheiden, da die Bezieher von Arbeitslosengeld I die folgenden Vorteile genießen:

  • Keine Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitsagentur
  • Kein Spar- und Umzugszwang
  • Keine Anrechnung der Einkünfte des Partners

Was sonst noch zu beachten ist 

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung führt zu einer Pflichtversicherung für Selbstständige. Eine Pflichtversicherung kann man nicht kündigen. Sie endet erst, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

Ein Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten führt zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.